Lizenzregelung für Mast-Herstellung/Reparatur seit 01.11.2014 in Kraft
von Thorsten Schmidt 25.11.2014
Um die Kosten für die jetzt schon nicht gerade preiswerten Carbon-Masten zu begrenzen wurde von der internationalen OK-Klassenvereinigung (OKDIA) beschlossen, die Verwendung von modernen ultraflexiblen, aber auch sehr teuren Carbonfasern zu verbieten.
Damit soll eine Endlos-Preisspirale, ein Wettrüsten der Mastenhersteller, verhindert werden. Die Chancengleichheit beim OK-Segeln soll auch in Zukunft gewährleistet werden und die finanzielle Aufwendung für wettbewerbsfähiges Material begrenzt werden.
Die tatsächlich zum Bau eines Ok-Masts verwendeten Carbonfasern lassen sich nach der Herstellung nicht mehr ohne großen Aufwand oder gar Zerstörung des Masts zweifelsfrei bestimmen.
Daher hat die OKDIA beschlossen, nur vertrauenswürdigen Herstellern die Erlaubnis zu erteilen gewerblich für unsere Klasse Masten zu bauen. Die Hersteller verpflichten sich bindend die Vorgaben einer Vereinbarung einzuhalten, die insbesondere auch die Art der erlaubten Carbonfasern und das Herstellungsverfahren festlegt.
Die Hersteller sind mit der Abgabe der Selbstverpflichtung berechtigt, Masten in Lizenz der OKDIA herzustellen. Alleiniger Lizenzgeber ist die OKDIA, die Hersteller sind für ihre Produkte verantwortlich. Zum Zeichen der Lizensierung müssen die ab dem 01.11.2014 neu produzierten Masten einen Aufkleber auf der Vorderseite tragen.
Um eine Manipulation an älteren Masten mit Herstellungsdatum vor dem 01.11.2014 auszuschließen, darf auch die Reparatur oder Modifikation von Masten auf einer Länge von mehr als einem Meter nur durch Lizenznehmer erfolgen. Kleinere Reparaturen auf kürzerer Strecke sind weiterhin ohne Lizenz erlaubt.
Diese Regel gilt auch für nicht-gewerbliche Mastenbauer. Wer also in Zukunft als Privatperson für sich selbst einen OK-Carbonmast bauen will muss die Lizenzvereinbarung unterschreiben bevor er mit dem Bau des Masts beginnt. Wer seinen alten Mast auf einer Länge von mehr als 100cm verändern will muss ebenfalls die Lizenzvereinbarung unterschreiben.
Lizenznehmer werden kann also theoretisch jeder. Die Pflicht zum Aufkleben der Plaketten, die übrigens nicht gehandelt oder verkauft werden dürfen, besteht aber nur für gewerbliche Mastenbauer.
Die Liste der Lizenznehmer wird in Abständen aktualisiert und neu veröffentlicht, ist also nicht notwendigerweise zu jedem Zeitpunkt vollständig.
Lizenznehmer-Liste (Stand 25.11.2014)
Thomas Wilkes (Ceilidh Composite Tech.)
Terry Cooke (Aardspars)
Hier die Mastregel im englischen Originaltext und die Übertragung ins Deutsche, im Zweifel hat der englische Originaltext Gültigkeit:
12. MAST
12.1 Materials
The spar shall be made of wood, aluminium alloy, plastic or any combination of these. For the purpose of rule 12 plastic is defined as glass fibre, carbon fibre, aramid, polyester resin or epoxy resin. An external sail track may be of any material.
12.1 Material
Der Mast muss aus Holz, Aluminium, Kunststoff oder einer Kombination aus diesen Materialien hergestellt sein. Kunststoffe im Sinne dieser Regel sind definiert als Glasfaser, Carbonfaser, Aramid, Polyesterharz und Epoxidharz. Eine externe Segelnut kann auch aus anderem Material bestehen.
12.2 Construction
The construction of the mast is optional, with the following exceptions:
i. Masts constructed after 1st November 2014 using plastic or repairs and/or modifications to existing masts laying plastic over more than one meter of length shall be made by Licensed Builders
ii. The aft side of the sail track or groove shall be constructed straight and the line of the track or groove, extended if necessary, shall be not more than 10mm outside the aft edge of the bearing ring at the deck.
iii. Any cross section shape of a spar shall be in principle round, oval or teardrop in a single geometrical figure and shall have no hollows on the outside with the exception of the sail track or groove. The inside shape shall be in principle the same as the outer shape with no additional hollows.
12.2 Konstruktion
Die Konstruktion des Mastes ist frei unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen:
i. Für Carbon/Kunststoff-Masten, die nach dem 01.11.2014 hergestellt werden gilt, dass sie nur von einem lizensierten Mastenbauer produziert werden dürfen. Werden Masten, die bereits vor dem 01.11.2014 gebaut wurden, in Zukunft auf einer Länge von mehr als einem Meter repariert oder modifiziert, muss diese Veränderung immer durch einen lizensierten Mastenbauer durchgeführt werden.
ii. Die Segelnut, aufgesetzt auf die Hinterfläche oder in den Mast integriert muss gerade gebaut sein und darf in gerader Verlägerung nicht mehr als 10mm hinter den Decksring reichen.
iii. Jeder beliebige Querschnitt auf der gesamten Länge des Masts muss geometrisch einer einfachen runden, ovalen oder tropfenförmigen Figur entsprechen. Es darf keine Kerben oder Vertiefungen an der Außenseite geben, mit Ausnahme der Segelnut. Die Innenfläche des Mastprofils muss der Außenseite in der Form entsprechen, Einkerbungen oder Vertiefungen sind auch hier nicht erlaubt.
Die Mastlizenzvereinbarung im Original-Wortlaut findet Ihr hier:
Mast Licensing Agreement 17.10.14 (PDF, 28 KB)