Regeländerungen, gültig seit dem 01.06.2024
von Ralf Tietje 28.07.2024
Es war viel los im ersten Halbjahr 2024 für die OKDIA: Die WM in Brisbane Anfang des Jahres und dann der Launch der neuen, wirklich gelungenen OKDIA-Webseite haben möglicherweise die Ergebnisse der letzten AGM überdeckt und insbesondere die beschlossenen Regeländerungen sind ein wenig untergegangen, obwohl sie doch bereits seit dem 01.06.2024 in Kraft getreten sind. Es gibt eine entscheidende Änderung, die ganz konkrete Auswirkungen hat und viele von uns zum Basteln am Material bringen wird:
Ähnlich wie am Baum muss ab sofort durch eine technische Vorrichtung verhindert werden, dass das Segel am Mast zu hoch gezogen werden kann. Dies kann erreicht werden durch eine Stoppvorrichtung in der Mastnut, etwa durch eine Schraube oder ähnliches oder durch ein Fallenschloss am Masttopp. Christian Kirchner und Greg Wilcox haben während der Kieler Woche bereits eine technische Lösung für ein Fallenschloss präsentiert. Näheres dazu wird in den nächsten Tagen in einem eigenen Artikel auf unserer Homepage von Christian vorgestellt werden.
Ab 01.06.2024 dürfen wir ein Handy oder Ähnliches mit an Bord nehmen, allerdings müssen die Geräte während der Wettfahrten im Tank verwahrt werden und dürfen nur im Notfall verwendet werden. Die weiteren Änderungen betreffen vor allem Bootsbauer und Segelmacher.
Die entscheidenden Abschnitte des übersetzten Regeltextes: Alle für uns Segler wichtigen Änderungen sind im Text rot markiert.
Hier ein Wechsel von Punkt C51 nach C3.1, wobei in C5.1 der Herzfrequenzmesser gestrichen wird.
C.3 PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG
C.3.1 (a) VERPFLICHTEND
(1) Die Besatzung muss eine persönliche Schwimmhilfe tragen, die der Mindestnorm ISO 12402:5 (CE 50 Newton), oder EN393, oder USCG Typ III, oder AUS PFD II, oder
gleichwertig und für ihre Größe und ihr Gewicht geeignet, außer für kurze Zeiträume beim Wechseln oder Anpassen der Kleidung.
(b) OPTIONAL
(1) Geräte, die nur Zeitmessfunktionen anzeigen.
(2) tragbare Technik, die sich auf Geräte zur Überwachung des Körperzustands der Besatzung beschränkt. (z. B. Herzfrequenzmesser, Blutdruck, Blutzuckerspiegel).
C.5.2 NICHT ZUR STÄNDIGEN VERWENDUNG BESTIMMT
(a) VERPFLICHTET
(1) Ein schwimmendes Schleppseil mit einer Mindestlänge von 10 m und einem Durchmesser von mindestens 6 mm, das ohne Öffnen eines wasserdichten Schotts zugänglich sein muss.
(b) OPTIONAL
(1) Elektronische Gegenstände wie Telefone oder andere Geräte.
(2) Ein Paddel.
(3) Vertäuungsleine.
(4) Flaggen.
(5) Säcke.
(6) Ankerketten.
(7) Fender.
C.5.3 Wenn Handys oder elektronische Kommunikationsgeräte (einschließlich GPS) während der Regatta an Bord mitgeführt werden,
müssen sie in einem Auftriebstank versiegelt sein und dürfen, weder zum Senden noch zum Empfangen von Sprach-, Funk- oder
Datenübertragungen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Boot das Ufer verlässt, bis zur Rückkehr an das Ufer nicht benutzt werden.
Es sei denn, es handelt sich um einen Notfall.
C.5.4 Ein Mobiltelefon darf mit tragbarer Technologie, wie in C.3 beschrieben, verbunden sein und wenn es gemäß C.5.3 im Boot untergebracht ist.
C.8.1 ÄNDERUNGEN, WARTUNG UND REPARATUR
Das Folgende ist ohne Neuzertifizierung oder Genehmigung der Zertifizierungsbehörde zulässig.
Sofern nicht anders angegeben, können die in diesem Abschnitt genannten Teile von jedem Hersteller oder Lieferanten bezogen werden.
ÄNDERUNGEN
(a) Am Baum muss eine Vorrichtung angebracht sein, die verhindert, dass irgend ein Teil des Segels hinter die vordere Kante der äußeren Begrenzungsmarke ragt.
(b) Wenn das Mastfall durch eine Klampe gehalten wird, muss eine Vorrichtung am Mast angebracht sein, die verhindert, dass irgend ein Teil des Segels über den oberen Punkt hinausragt. Wenn der Mast einen festen Haken hat, eine Gabel oder ähnlichem, um das Fall entweder am oberen oder unteren Ende des Mastes zu fixieren, ist keine solche
Vorrichtung erforderlich.
(c) Beschläge und Spieren können so verändert werden, dass sie mit Bolzen oder Nieten unterschiedlichen Durchmessers versehen werden können.